Gesundheit und Schule
Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen besuchen Schulen aller Schularten. Aufgrund ihrer Krankheit und der daraus resultierenden Belastungen benötigen diese Kinder und Jugendlichen eine vermehrte Rücksichtnahme, Unterstützung und Förderung in der Schule. Da speziell Diabetes auch bei Kindern und Jugendlichen immer häufiger auftritt und dadurch in der Schule eine zunehmend große Rolle spielt, wird nachfolgend auf Informationen zu Diabetes bei Kindern und Jugendlichen verwiesen. Zusätzlich werden Informationen und Materialien zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen bereitgestellt.
Diabetes
Informationen zu Ursachen und Wirkungen von Diabetes sowie Praxistipps für Schülerinnen undSchüler enthalten folgende Broschüren des Diabetikerbundes Bayern und derArbeitsgemeinschaft für Pädiatrische Diabetologie.
Der Diabetikerbund Bayern bietet allen Schulen und Kindertageseinrichtungen mit „DiaFoPaed – Diabetes in der Kita/Schule? – Aber sicher!“ eine zweistündige Fortbildung an. Sie ist für alle geeignet, die Kinder mit Diabetes betreuen bzw. kurz davor stehen.
Medikamentengabe durch Lehrkräfte
Um den schulischen Alltag von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen zu erleichtern und für sie, ihre Personensorgeberechtigten und die sie betreuenden Lehrkräfte mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat das Staatsministerium mit Schreiben vom 19.08.2016 Nr. II.5 – BP4004.8/2/22 „Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen“ Handlungsempfehlungen erlassen und Musterformulare übermittelt, die die notwendigen Vorgehensweisen für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Medikamenten und für eine Minimierung der Risiken aufzeigen.
Die Gefahr eines finanziellen Schadens einer Lehrkraft, die sich die Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen auf freiwilliger Basis im Rahmen ihrer Dienstaufgaben übertragen lässt, aufgrund zivilrechtlicher Haftung besteht allenfalls bei vorsätzlich oder grobfahrlässig fehlerhafter oder unterlassener Medikamentengabe. Die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit wird erst dann überschritten, wenn objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste und den Handelnden in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden trifft.
Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, wird im Einzelfall die Verwendung der dem Schreiben vom 19.08.2016 beigefügten Musterformulare dringend empfohlen.
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