Maßnahme "Berufsorientierende Einstiegsbegleitung inklusiv" BoEi
Die Maßnahme "Berufsorientierende Einstiegsbegleitung inklusiv" (BoEi) löst die bisherige Maßnahme "Berufsorientierung inklusiv" (BOi) ab.
Mit dem Ziel einer noch individuelleren Unterstützung der Zielgruppe wurde BoEi in gemeinsamer Verantwortung von der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit, StMAS und StMUK auf der Basis von § 49 SGB III neu konzipiert. Die Maßnahme läuft bis zum 31. August 2025.
Grundlegende Informationen
Ausgangslage
Für Jugendliche mit einer anerkannten Schwerbehinderung und/oder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erkrankungen bestehen mitunter besondere Herausforderungen bei der Berufsorientierung.
Zielsetzung
BoEi zielt darauf ab, die Chancen der beschriebenen Schülerinnen und Schüler auf einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung durch eine Berufseinstiegsbegleiterin bzw. einen Berufseinstiegsbegleiter deutlich zu verbessern.
Vorrangig wird der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung angestrebt.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BoEi-Maßnahmeträger unterstützen die Jugendlichen dabei,
- eine realistische berufliche Perspektive zu entwickeln,
- Praktikumsplätze zu finden und sich auf die anstehenden Praktika vorzubereiten
- sowie sich erfolgreich für Ausbildungsplätze zu bewerben und
- in den Beruf einzusteigen.
Es handelt sich um eine externe Unterstützung, die für die Schülerinnen und Schüler freiwillig und kostenlos ist. Aufwendungen für die Schulen entstehen nicht. An Mittelschulen und Förderzentren ergänzt das Angebot die zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Berufsorientierung nach § 48 SGB III.
Zielgruppe
Zielgruppe der BoEi sind Schülerinnen und Schüler der Vorabgangs- und Abgangsklassen
- der Mittelschulen,
- der Realschulen,
- sowie der entsprechenden Schularten zur sonderpädagogischen Förderung,
- die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind,
- bei denen gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen eine Anerkennung als Schwerbehinderung möglich erscheinen lassen,
- bei denen deswegen besondere Hindernisse für die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwarten sind,
- die deshalb Unterstützung, bei der Realisierung ihrer Berufswünsche benötigen.
Inhalte
Inhaltlich unterstützt BoEi die Schülerinnen und Schüler bei der
- Berufsorientierung und Berufswahlentscheidung
- durch Standortbestimmung und Potenzialanalyse sowie
- durch Stärkung der Sozialkompetenzen und der sonstigen für die Arbeitswelt wichtigen Kompetenzen
- Akquise eines betrieblichen Praktikumsplatzes oder mehrerer Praktikumsplätze,
- Betreuung und Auswertung des betrieblichen Praktikums sowie
- Bewerbung und Ausbildungsplatzsuche (bzw. im Ausnahmefall Suche nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).
Dabei werden auch gruppenbezogene Maßnahmen durch den Träger eingesetzt.
Kooperation und Durchführung
Zum Gelingen des Übergangs Schule - Beruf mithilfe der Maßnahme "Berufsorientierende Einstiegsbegleitung inklusiv" (BoEi) bedarf es der Kooperation der Schule mit den Berufsberaterinnen bzw. -beratern oder den Reha-Beraterinnen bzw. -beratern der Agentur für Arbeit, die an der Schule im Einsatz sind, und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des zuständigen Maßnahmeträgers.
Die Lehrkräfte oder die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Maßnahmeträger schlagen Jugendliche als potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor und stimmen sich bei deren Meldung an die zuständige Agentur für Arbeit ab. Dazu muss das Einverständnis der Jugendlichen und bei Minderjährigkeit ihrer Personensorgeberechtigten schriftlich vorliegen (dazu werden die Maßnahmeträger Vordrucke zur Verfügung stellen).
Vor dem erstmaligen Beginn von BoEi erfolgt ein organisatorisches Abstimmungsgespräch des Maßnahmeträgers mit der Schule und der zuständigen Berufsberaterin bzw. dem Berufsberater der Agentur für Arbeit. Der Maßnahmeträger ist verpflichtet, eigene Räumlichkeiten für die Durchführung der Maßnahme vorzuhalten. Sofern Räumlichkeiten an der Schule zur Verfügung stehen und der Sachaufwandsträger damit einverstanden ist, kann der Maßnahmeträger vor Ort mit den in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler Gespräche führen. Damit können zusätzliche Fahrtwege für die Jugendlichen vermieden werden.
Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler ohne wichtigen Grund der Maßnahme fern, teilt der Maßnahmeträger dies der Schule mit. Die Weitergabe von sonstigen Daten zur Maßnahme BoEi und des Abschlussberichts durch den Maßnahmeträger an die Schule ist nur mit Zustimmung der Teilnehmerin/des Teilnehmers bzw. der Erziehungsberechtigten zugelassen. Sofern die Zustimmung vorliegt, können die Erkenntnisse von den Schulen z. B. genutzt werden für:
- Fördermaßnahmen,
- ein Zeugnis bzw. Abschlusszeugnis an der Mittelschule mit einer „Empfehlung über Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung und zum weiteren Bildungsweg“ nach Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG,
- einen möglichen Förderdiagnostischen Bericht nach § 43 Abs. 5 Satz 5c BaySchO an allgemeinen Schulen oder
- das sonderpädagogische Gutachten nach § 27 Abs. 2 VSO-F an Förderzentren.
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