Allgemeine Schulpflicht
Die Allgemeine Schulpflicht beträgt grundsätzlich 12 Jahre. Dabei setzt sie sich zusammen aus der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht (vgl. Art. 35 BayEUG).
Die Vollzeitschulpflicht beträgt grundsätzlich 9 Jahre. Diese kann verkürzt (vgl. Art 37 BayEUG) oder unter bestimmten Umständen auch freiwillig verlängert werden (vgl. Art. 38 BayEUG).
Die Berufsschulpflicht beträgt grundsätzlich 3 Jahre. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung von der Berufsschulpflicht erfolgen bzw. kann diese verkürzt werden (vgl. Art. 39 BayEUG).
Volljährigkeit ist für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nicht relevant, ein erfolgreicher Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen oder ein erfolgreicher Abschluss der Mittelschule ebenfalls nicht.
Im Folgenden sollen verschiedene Fallbeispiele aufgezeigt werden, bei denen die Allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.
Beispiel 1:
Eine Schülerin verlässt nach der 9. Jahrgangsstufe ein Förderzentrum und absolviert erfolgreich ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) an einer Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung.
Beispiel 2:
Ein Schüler verlässt nach der 9. Jahrgangsstufe ein Förderzentrum und absolviert erfolgreich eine zweijährige duale Ausbildung zum Fachlageristen an einer Regelberufsschule.
Beispiel 3:
Eine Schülerin verlässt nach der 9. Jahrgangsstufe ein Förderzentrum und absolviert erfolgreich eine einjährige schulische Ausbildung zur Pflegefachhelferin an einer Berufsfachschule.
Beispiel 4:
Ein Schüler verlässt nach der 9. Jahrgangsstufe ein Förderzentrum und absolviert eine dreijährige Fachpraktikerausbildung an einem Berufsbildungswerk (BBW).
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