Assistierte Ausbildung (AsA)
Eine Assistierte Ausbildung (AsA) ist ein Unterstützungsangebot der Bundesagentur für Arbeit, welches ein Bildungsträger im Auftrag derselben durchführt. „Ziel der Assistierten Ausbildung ist der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreicher Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt“ (Anm. 1, S. 8).
Zielgruppe einer Assistierten Ausbildung bzw. teilnahmeberechtigt sind Jugendliche,
- die lernbeeinträchtigt (Anm. 2) oder sozial benachteiligt sind,
- noch keine abgeschlossene Ausbildung absolviert haben,
- ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- Ausbildungsreife und eine Eignung für den Beruf besitzen und
- ohne eine Förderung ihre Ausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können (vgl. Anm. 3, S. 5).
Eine Assistierte Ausbildung (AsA) kann aus zwei Phasen bestehen, so dass die Teilnehmenden vor, während und nach der Ausbildung vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten wahrnehmen können:
In der ersten Phase (Dauer: maximal sechs Monate) können Jugendliche durch eine Berufsbegleiterin bzw. einen Berufsbegleiter u.a. Unterstützung erhalten
- beim Finden eines Praktikums (z. B. Blockpraktikum, Schnupperpraktikum, Tagespraktikum) oder einer Ausbildungsstelle,
- im konkreten Bewerbungsprozess,
- bei einer beruflichen Neuorientierung oder
- beim Finden von Sprachkursen (vgl. Anm. 4).
In der zweiten Phase (Dauer: individuell abhängig vom Unterstützungsbedarf, maximal vom Beginn bis zum Ende der Ausbildung) können Jugendliche durch eine Berufsbegleiterin bzw. einen Berufsbegleiter u.a. Unterstützung erhalten
- durch Nachhilfeunterricht für den Berufsschulunterricht,
- bei der Vorbereitung auf Prüfungen,
- bei der Lösung von persönlichen Problemen,
- bei der Lösung von Problemen im Betrieb oder
- beim Finden eines Jobs nach der Ausbildung (vgl. ebd.).
Die Kosten für die Teilnahme an einer Assistierten Ausbildung (AsA) werden von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Über die Teilnahme entscheidet die Berufsberaterin oder der Berufsberater bzw. die Rehaberaterin oder der Rehaberater. Es können sowohl Jugendliche mit Rehastatus als auch Jugendliche ohne Rehastatus teilnehmen.
Die Teilnahme ist auch für Jugendliche möglich, die gerade eine Einstiegsqualifizierung (EQ) absolvieren (vgl. ebd.).
Im Rahmen von rein schulischen Ausbildungen (z. B. als Kinderpfleger/in oder als Pflegefachhelfer/in) an einer Berufsfachschule ist eine Teilnahme nicht möglich. In dualen Berufsausbildungen an Berufsfachschulen (z. B. als Pflegefachmann/-frau) ist sie hingegen möglich.
Anm. 1: Bundesagentur für Arbeit (2015): Konzept Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba037689.pdf. Zuletzt abgerufen am 27.02.2023.
Anm. 2: Der Begriff „lernbeeinträchtigt“ ist nicht gleichzusetzen mit dem „sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen“.
Anm. 3: Bundesagentur für Arbeit (2020): Fachliche Weisungen Assistierte Ausbildung (AsA) - Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III § 130 SGB III. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba030430.pdf. Zuletzt abgerufen am 27.02.2023.
Anm. 4: Bundesagentur für Arbeit (2023): Assistierte Ausbildung. Verfügbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/assistierte-ausbildung-machen. Zuletzt abgerufen am 27.02.2023.
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