Berufsschulpflicht
Die Berufsschulpflicht beginnt in der Regel mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht, sofern keine weiterführende Schule besucht wird.
Die Dauer beträgt grundsätzlich 3 Jahre, wobei Abweichungen aufgrund kürzerer oder längerer Ausbildungszeiten in bestimmten Berufen möglich sind.
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen stehen zusätzlich folgende Möglichkeiten zur Erfüllung der Berufsschulpflicht zur Verfügung (vgl. Art. 39 BayEUG):
- erfolgreicher Abschluss eines Berufsvorbereitungsjahres (BVJ)
- erfolgreicher Abschluss einer (rehaspezifischen) Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB)
- ein bestehendes Ausbildungsverhältnis bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- übersteigen der Gesamtschulbesuchsdauer von Grund-, Mittel-, Förder- und Berufsschule von 12 Jahren (Beachten Sie die Hinweise zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht).
Mit Beendigung bzw. Erreichen einer der soeben genannten Maßnahmen bzw. Bedingungen wird die allgemeine Schulpflicht erfüllt.
Ihre Ansprechperson
Weitere Ansprechpersonen