Externer Abschluss
Wenn Prüfungen für einen Schulabschluss außerhalb der jeweils besuchten eigenen Schule abgelegt werden, wird der so erworbene Abschluss als externer Abschluss bezeichnet.
So „können im Rahmen der personellen Möglichkeiten auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen“ (§ 57a Abs. 4 S. 2 VSO-F), die mit individuellen Lernzielen an der Mittelschule unterrichtet werden, als externe Prüfungsteilnehmende die Prüfung zum erfolgreichen Abschluss im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen an einer entsprechenden Förderschule, ablegen.
Im Gegensatz zu einem externen Abschluss legen Absolventinnen und Absolventen interner Abschlüsse diese in der von ihnen besuchten Schule sowie Schulart ab.
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