Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dem Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen.
Ein Kind im Sinne des Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendliche sind im Sinne des Gesetzes 15, aber noch nicht 18 Jahre alt (vgl. § 2 JArbSchG).
Im Rahmen der Berufsvorbereitung, insbesondere der Praktika, müssen wesentliche Aspekte das Jugendarbeitsschutzes von schulischer und betrieblicher Seite beachtet werden.
Die folgende Auflistung beschränkt sich ausschließlich auf wesentliche Inhalte des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Kontext schulischer Betriebspraktika, z. B. Tagespraktikum, Blockpraktikum, Schnupperpraktikum.
Dabei gilt zu beachten:
- Zu Beginn muss eine angemessene Sicherheitsunterweisung der Beschäftigung durch den Praktikumsbetrieb erfolgen (vgl. § 29 JArbSchG) (siehe dazu Personalblatt für ein Betriebspraktikum (ASV Bericht)).
- Das generelle Beschäftigungsverbot von Kindern gilt nicht im Rahmen von Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht (vgl. § 5 JArbSchG).
- Kinder dürfen nicht mehr als 35, Jugendliche nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (vgl. § 7 JArbSchG).
- In der Regel darf eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden bei Kindern und 8 Stunden (max. 8,5) bei Jugendlichen nicht überschritten werden (vgl. §§ 7 und 8 JArbSchG).
- Nach 4,5 Stunden Arbeitszeit muss eine mindestens 30-minütige Pause erfolgen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen 60 Minuten Pausenzeit gewährt werden (vgl. § 11 JArbSchG).
- In Ausnahmefällen dürfen Jugendliche samstags oder sonntags arbeiten. In diesen Fällen muss ein Ausgleichstag erfolgen, um die Fünf-Tage-Woche sicherzustellen (vgl. § 16ff JArbSchG).
Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist Aufgabe des Praktikumsbetriebes. Die Lehrkraft kontrolliert dies durch regelmäßige Praktikumsbesuche und den Austausch mit den Praktikantinnen und Praktikanten sowie den Praktikumsbetreuenden im Betrieb.
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