Psychologische Eignungsuntersuchung (PSU)
Bei der Psychologischen Eignungsuntersuchung (PSU) handelt es sich um eine Untersuchung, die von Psychologinnen und Psychologen des Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit in deren Räumlichkeiten durchgeführt wird.
Stimmen Jugendliche der Psychologischen Eignungsuntersuchung zu, werden sie von der Berufsberaterin oder dem Berufsberater bzw. der Rehaberaterin oder dem Rehaberater angemeldet und erhalten eine entsprechende Einladung.
Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf Lernen findet die Psychologische Eignungsuntersuchung in der Regel in der Jahrgangsstufe 9 statt.
Durch die Psychologische Eignungsuntersuchung werden u. a. folgende Fragen geklärt:
- Ist ein Rehabedarf gegeben, d.h. liegt eine (Lern-)Behinderung (siehe Anm. 1) vor oder ist die bzw. der Jugendliche von Behinderung bedroht und benötigt daher besondere Hilfen, um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten?
- Ist die oder der Jugendliche ausbildungsreif oder werden weitere berufsvorbereitende Maßnahmen benötigt?
- Falls weitere berufsvorbereitende Maßnahmen benötigt werden, welche könnten dies sein?
- Besteht eine Übereinstimmung zwischen den notwendigen Fähigkeiten für einen konkreten bzw. angestrebten Beruf und den vorhandenen Kompetenzender bzw. des Jugendlichen?
- Sind besondere Unterstützungssysteme notwendig, um der Situation der oder des Jugendlichen gerecht zu werden?
Die Ergebnisse der Psychologischen Eignungsuntersuchung werden in einem Gutachten durch den Berufspsychologischen Service zusammengefasst und dienen der Berufsberaterin oder dem Berufsberater bzw. der Rehaberaterin oder dem Rehaberater als Grundlage für weitere Beratungsschritte. Auf Grundlage des Gutachtens kann von der Rehaberaterin oder dem Rehaberater der Rehabedarf bestätigt und der Rehastatus vergeben werden. Die Ergebnisse der Psychologischen Eignungsuntersuchung sollten in das Gutachten nach §27 VSO-F einfließen.
Es empfiehlt sich, vor der Psychologischen Eignungsuntersuchung die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die Ziele, den Ablauf und das weitere Vorgehen nach Erhalt der Ergebnisse angemessen aufzuklären.
Anm. 1: Der Begriff „(Lern-)Behinderung“ ist nicht gleichzusetzen mit dem „sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen“.
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