Rehabedarf
Im Gegensatz zum sonderpädagogischen Förderbedarf ist der Rehabedarf (Kurzform von Rehabilitationsbedarf) kein schulrechtlicher, sondern ein sozialrechtlicher Begriff. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Dritten Sozialgesetzbuch (vgl. § 19 Sozialgesetzbuch III 2023) und im Neunten Sozialgesetzbuch (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch IX 2023).
Ein Rehabedarf für Schülerinnen und Schüler liegt dann vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
- Es liegt eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vor im Sinne von § 2 SGB IX, wobei der Begriff Behinderung hier um den Begriff Lernbehinderung (vgl. Anm. 1) ergänzt wird.
- Die Teilhabe am Arbeitsleben muss durch die (Lern-)Behinderung (vgl. Anm. 1) dauerhaft eingeschränkt sein. Sowohl die Lage des Arbeitsmarktes als auch andere in der Behinderung liegende, z. B. soziale Aspekte, werden bei der Prüfung des Rehastatus nicht berücksichtigt (vgl. Anm. 2, S. 5).
„Aus den vorgenannten Merkmalen muss sich zwingend die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergeben; d.h. die Behinderung muss nicht nur die verminderten Chancen am Arbeitsmarkt verursachen, sie muss auch noch ursächlich für den Bedarf an Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein“ (ebd., S. 6).
Sind alle Merkmale sowie die Notwendigkeit der Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, erhält die bzw. der Jugendliche von der Rehaberaterin bzw. von dem Rehaberater den Rehastatus.
Sofern eine Behinderung nicht bereits durch ärztliche Gutachten nachgewiesen ist, können die Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit (z. B der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service) diese feststellen.
Die Feststellung einer Lernbehinderung (Anm. 1) erfolgt in der Regel durch den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Psychologischen Eignungsuntersuchung (PSU). Das Vorhandensein einer allgemeinen Lernbeeinträchtigung, z. B. Lese-Rechtschreib-Störung, Dyskalkulie, sowie eines sonderpädagogisches Förderbedarfs Lernen ist für die Feststellung eines Rehabedarfs nicht ausreichend (vgl. Anm. 2, S. 6).
Ein Rehabedarf ist folglich nicht gleichzusetzen mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf. Schülerinnen und Schüler können einen sonderpädagogischen Förderbedarf besitzen, aber dennoch keinen Rehastatus erhalten.
Schulzugehörigkeit spielt bei der Ermittlung eines Rehabedarfs keine Rolle, d. h. auch Schülerinnen und Schüler der Mittelschule können nach der Ermittlung eines Rehabedarfs einen Rehastatus erhalten.
Ebenso hat ein erreichter Schulabschluss keinen Einfluss auf einen vorhandenen Rehabedarf bzw. Rehastatus.
Anm. 1: Der Begriff „(Lern-)Behinderung“ ist nicht gleichzusetzen mit dem „sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen“.
Anm. 2: Bundesagentur für Arbeit (2022): Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Sozialgesetzbuch – SGB III § 19 SGB III Menschen mit Behinderung. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014659.pdf. Zuletzt abgerufen am 26.12.2022.
Ihre Ansprechperson
Weitere Ansprechpersonen