Rehaberaterin bzw. Rehaberater
Die Rehaberaterin oder der Rehaberater (offizieller Titel: Beraterin oder Berater für Berufliche Rehabilitation und Teilhabe) der Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Aufgaben der Berufsberatung bei Jugendlichen mit einem festgestellten Rehabedarf.
Liegt ein Rehabedarf vor, stellt die Rehaberaterin oder der Rehaberater im Anschluss den Rehastatus fest. Die Entscheidung darüber trifft nach Durchführung der Psychologischen Eignungsuntersuchung (PSU) ausschließlich die Rehaberaterin oder der Rehaberater (vgl. Anm. 1, S. 6).
Aufgabe der Rehaberaterin oder des Rehaberaters ist es, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Kompetenzenüber die Möglichkeiten der beruflichen Integration zu informieren und notwendige Hilfen und Leistungen zur Teilhabe festzulegen.
Schülerinnen und Schüler, die keinen Rehastatus besitzen, werden von der allgemeinen Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit betreut.
In der Regel wird den jeweiligen Förderschulen eine Rehaberaterin oder ein Rehaberater sowie den Mittelschulen eine allgemeine Berufsberaterin oder ein Berufsberater durch die Bundesagentur für Arbeit zugeordnet.
Anm. 1: Bundesagentur für Arbeit (2022): Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Sozialgesetzbuch – SGB III § 19 SGB III Menschen mit Behinderung. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014659.pdf. Zuletzt abgerufen am 26.12.2022.
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