Rehastatus
Menschen mit Behinderung stehen besondere Leistungen zu, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten (vgl. § 112 SGB III 2022).
Wurde bei Jugendlichen ein Rehabedarf festgestellt, d. h. es liegt eine (drohende) Behinderung vor und die Teilhabeam Arbeitsleben ist dadurch dauerhaft eingeschränkt, können diese Jugendlichen einen Rehastatus erhalten. Wurde dieser erteilt, haben die Jugendlichen ein Anrecht auf besondere Leistungen, um eine Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten. Die Entscheidung darüber trifft ausschließlich die Rehaberaterin oder der Rehaberater (vgl. Anm. 1 , S. 6).
Um Leistungen zu erhalten, muss bei der Rehaberaterin oder dem Rehaberater ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt werden. Die hierbei verfügbaren Leistungen durch die Bundesagentur sind vielfältig (siehe dazu Anm. 2 , S 12ff). Regionale Unterschiede und Gegebenheiten im Angebotsspektrum sind zu beachten. Welche Leistungen im Einzelfall gewährt werden, entscheidet immer die Rehaberaterin oder der Rehaberater.
Für Schülerinnen und Schüler, die einen Rehastatus erhalten haben, kommen im Übergang Schule – Beruf u. a. folgende Leistungen in Betracht:
- Besuch einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, z. B. eines Berufsbildungswerks (BBW).
- Besuch einer rehaspezifischen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB).
- Beginn einer Ausbildung als Fachpraktikerin oder Fachpraktiker bzw. Werkerin oder Werker nach § 66 BBiG und § 42r HwO. Bei diesen dualen Ausbildungsberufen sind die theoretischen Anforderungen reduziert und die praktischen Ausbildungsinhalte sind stärker gewichtet. Die Aufnahme einer theoriereduzierten Ausbildung ist nur mit einem vorhandenen Rehastatus möglich.
- Beginn einer Kooperativen Reha-Berufsausbildung mit Bildungsträger und Betrieb: In diesem Fall schließt die oder der Jugendliche einen Ausbildungsvertrag mit einem Bildungsträger ab, wobei die praktischen Anteile der Ausbildung in einem Kooperationsbetrieb stattfinden (vgl. Anm. 3 , S. 32).
- Leistungen für den Arbeitgeber: Beginnen Jugendliche eine betriebliche Ausbildung, so kann die Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zahlen (vgl. Anm. 2, S. 32).
- Inanspruchnahme einer Assistierten Ausbildung (AsA): Diese wird von einem Bildungsträger im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Dabei können Jugendliche vor, während und nach der Ausbildung vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten wie z. B. schulische Nachhilfe, Hilfe bei persönlichen Problemen oder Hilfe bei der Bewerbung wahrnehmen. Im Gegensatz zu allen oben genannten Leistungen steht eine Assistierte Ausbildung (AsA) auch Jugendlichen ohne Rehastatus offen (vgl. Anm. 4).
Anm. 1: Bundesagentur für Arbeit (2022): Fachliche Weisungen Reha/SB Drittes Sozialgesetzbuch – SGB III § 19 SGB III Menschen mit Behinderung. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014659.pdf. Zuletzt abgerufen am 26.12.2022.
Anm. 2: Bundesagentur für Arbeit (2022): Merkblatt Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-12-teilhabe_ba029695.pdf. Zuletzt abgerufen am 14.3.2023.
Anm. 3: MSD Beruf und Arbeit Don Bosco Beratungszentrum (Hrsg.) (2022). Berufsvorbereitung – Ausbildung – Beschäftigung. Verfügbar unter https://www.dbs-wuerzburg.de/download-bereich?folder=Uebergang%2BSchule%2B-%2BBeruf. Zuletzt abgerufen am 29.12.2022.
Anm. 4: Bundesagentur für Arbeit (2022). Assistierte Ausbildung. Verfügbar unter https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/assistierte-ausbildung-machen. Zuletzt abgerufen am 29.12.2022.
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