Schulzeitverlängerung
Eine Verlängerung der Schulzeit über das Ende der Vollzeitschulpflicht von 9 Schulbesuchsjahren ist grundsätzlich unter folgenden Bedingungen möglich:
- Auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, wenn die Schülerinnen und Schüler keinen Abschluss erreicht haben (vgl. Bay EUG Art. 41 Abs. 9).
- Beim Besuch der Jahrgangsstufe 1A verlängert sich die Vollzeitschulpflicht automatisch auf 10 Schulbesuchsjahre (vgl. BayEUG Art. 41 Abs. 8).
- Bei längerer Krankheit kann die Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zudem feststellen, dass maximal ein Schuljahr nicht im Rahmen der Vollzeitschulpflicht angerechnet wird (vgl. VSO-F § 43 Abs. 2).
Bei einer Schulzeitverlängerung aufgrund von Nichtbestehen einer Abschlussprüfungsollten alle Beteiligten abwägen, ob durch eine erneute Prüfungsteilnahme nach einem Jahr das erfolgreiche Bestehen eines Abschlusses zu erwarten ist. Zumal mit dem erfolgreichen Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres (BVJ) oder einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BVB) der Abschluss der Mittelschule ebenfalls erreicht werden kann.
Ihre Ansprechperson
Weitere Ansprechpersonen