Inklusion
Mit der Ratifizierung zum 26. März 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung den Rang eines Bundesgesetzes zuerkannt. Unter dem Leitbegriff der Inklusion stellt sich damit künftig die Aufgabe, allen Menschen mit Behinderungen „die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ sowie die Achtung Ihrer Individualität zu gewährleisten.
Neben der Bereitstellung von Unterstützungen, um vorhandene Hemmnisse überwinden zu können, geht es dabei in erster Linie um die Gestaltung von Rahmenbedingungen, die jedwede Form von Benachteiligung und Ausgrenzung ausschließen. Artikel 24 der UN-Konvention präzisiert dies für den Bereich der Bildung, mit der Forderung, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben“ müssen.
Durch die Stärkung des Entscheidungsrechts der Eltern bei der Wahl des richtigen Förderorts sowie den Ausbau und die Weiterentwicklung bewährter Angebote des gemeinsamen Unterrichts (Einzelinklusion, Partner-, Kooperationsklassen, offene Förderschulklassen) wird diesen Herausforderungen bei gleichzeitiger Beibehaltung des differenzierten Förderschulsystems begegnet.
Arbeitsfelder im Referat Inklusion
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